Die EU Richtlinie 2009/104/EG (ehemals 2001/45/EG) enthält die Anforderung, dass die Benutzer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. (In Deutschland umgesetzt durch die BetrSichV.)
Das fordern aus der Richtlinie abgeleitete Normen und Vorschriften
Anlegeleitern dürfen nur bis zur viertobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden.
Zur einfachen Bestimmung des richtigen Anlegewinkels dient die sogenannte Ellenbogenmethode.
Beidseitig besteigbare Stehleitern dürfen nur bis zur drittobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden.
Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung: „Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter” dürfen nur bis zur fünftobersten Sprosse bestiegen werden.
Stehleitern mit Plattform und Podestleitern müssen so gewählt werden, dass der Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe, ohne sich strecken zu müssen, von der Plattform aus erreichen kann.